ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Rolling Loud Germany!

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

 

I Allgemeine Bestimmungen

 

II Parkordnung

 

III Hausordnung des Festivalgeländes (Infield)

 

IV Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

 

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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Rolling Loud Germany AGB“) gelten für den Besuch des Rolling Loud Germany („Veranstaltung“) und finden zusätzlich zu etwa geltenden Nutzungsbedingungen, siehe Rolling Loud Germany Nutzungsbedingungen, für die Nutzung der Webseite [https://germany.rollingloud.com] und etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung.

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu der Veranstaltung akzeptiert die betreffende Person die Anwendbarkeit der Rolling Loud Germany AGB.

Die Veranstaltung wird von der Live Nation GmbH, Mörikestr. 14, 60320 Frankfurt zusammen mit Rolling Loud, LLC, mit Anschrift 7814 NE 4th Court, Suite #200, Miami, FL 33138 (gemeinsam „wir“, „uns“, „Veranstalter“) durchgeführt.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

  1. Erwerb von Tickets

 

Tickets können nur bei der Ticketmaster GmbH (s. www.ticketmaster.de) erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketmaster GmbH („Ticketmaster AGB“). Diese sind unter Ticketmaster AGB abrufbar. Die Ticketmaster AGB sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Rolling Loud Germany AGB und den Ticketmaster AGB gehen die Rolling Loud Germany AGB vor.

 

Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behalten wir uns vor, die über diese Beschränkung hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.

 

  1. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen

 

2.1 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu den Konzerten auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht eingelassen werden.

 

2.2 Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person genehmigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis ist bei Zutritt nachzuweisen.

 

  1. Die Haftung des Veranstalters

 

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 

  1. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes

 

Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die Eintrittskarten komplett entwertet. Beim Verlassen des Geländes während der laufenden Veranstaltung erhält der Besucher eine Auslasskarte oder ein Auslassbändchen. Zum Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes sind die unbeschädigte Auslasskarte oder das unbeschädigte Armband zusammen mit der entwerteten Eintrittskarte vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

 

Alternativ kann der Veranstalter entscheiden, jedem Besucher vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes ein Armband anlegen und/oder aushändigen. Dieses ersetzt eine Auslasskarte oder ein Auslassband und ist jederzeit unbeschädigt zusammen mit der Eintrittskarte während der Veranstaltung zu tragen.

 

„Veranstaltungsgelände“ in diesem Sinne ist das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive der ausgewiesenen Wege. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“).

 

  1. Sicherheitskontrollen

 

5.1 Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände) bei sich führt oder ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die Rolling Loud Germany AGB in sonstiger Weise verstößt.

 

5.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

 

5.3 Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

 

5.4 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können oder die zu den in der Hausordnung Festivalgelände aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören, zurückzulassen.

 

Der Veranstalter ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet und übernimmt keine Haftung für deren Verlust.

 

  1. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

 

6.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden sollen. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt.

 

Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, das Veranstaltungsgelände ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.

 

6.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

 

  1. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

 

Wir filmen, live-streamen und fotografieren die Veranstaltung und fertigen hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen an. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher den Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form und Konfiguration ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und non-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

 

Auf und um das Festivalgelände können polizeiliche oder sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher oder zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher hierin ein.

 

  1. Ausschluss von Besuchern

 

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

8a. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher im Zusammenhang mit Covid-19

 

8a.1 Covid-19, verursacht durch das SARS-CoV-2-Virus, ist eine Infektionskrankheit, die einen schweren und potenziell tödlichen Verlauf nehmen kann. Es besteht das Risiko der Übertragung von Covid-19 in jeder Umgebung, in der Menschen zusammenkommen. Dieses Risiko steigt in geschlossenen Räumen und mit zunehmender Anzahl von Menschen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat darauf hingewiesen, dass ältere Menschen und Menschen mit medizinischen Grunderkrankungen stärker gefährdet sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der WHO: https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1.

 

8a.2. Wir werden auf Basis unseres individuellen Hygienekonzeptes angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Wir behalten uns vor, als Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung:

 

  1. die Mitteilung von wahrheitsgemäßen Kontaktdaten jedes Besuchers zu verlangen, um die Kontaktnachverfolgung durch die zuständigen Behörden im Infektionsfall sicherzustellen;
  2. die Vorlage bzw. Mitteilung eines aktuellen (d.h. nicht älter als 24h) negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (wobei wir uns vorbehalten, einen PCR-Test zu verlangen) und/oder eines offiziell durch die deutschen Behörden anerkannten Immunisierungsnachweises, unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu verlangen sowie
  3. das Vorliegen einer normalen Körpertemperatur durch Temperaturmessungen festzustellen.

Wir sind daher berechtigt, den Zutritt ohne Rückerstattungspflicht zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn eine Person die in Ziff. 8a.2.a. bis c. gelisteten Voraussetzungen nicht erfüllt sowie in dem Fall, dass sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist.

 

Dies gilt auch in den folgenden Fällen, in denen die jeweilige Person, an der Veranstaltung nicht teilnehmen darf:

 

  1. Jede Person, die typische Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt (z.B. neuer anhaltender Husten, Fieber, Verlust des Geschmack- oder Geruchssinns);

 

  1. Jede Person, bei der eine aktuelle Covid-19-Infektion nachgewiesen ist.

 

8a.3 Zudem müssen bei Durchführung der Veranstaltung die jeweils geltenden Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachtet werden, um die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Es wird von allen Besuchern erwartet, dass sie sich an die Verordnung und Empfehlungen halten und – soweit zutreffend – den Verhaltenskodex befolgen, der ggf. kurzfristig vor der Veranstaltung an Ticketkäufer versendet und vor Ort ausgehängt wird. Dieser kann die folgenden Maßnahmen enthalten:

 

  1. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Veranstaltungsgelände und in der unmittelbaren Umgebung;
  2. Einhalten von Hygieneregeln (z.B. regelmäßiges Händewaschen), sonstiger im Verhaltenskodex genannter Weisungen sowie Anweisungen, die von uns und unseren Veranstaltungs- und Sicherheitsmitarbeitern oder der Veranstaltungsstätte gegeben werden;
  3. Teilnahme an ggf. durchgeführten Stichproben-Temperaturmessungen.

8a.4. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

 

8a.5. Besucher sollten die Veranstaltungswebseite rechtzeitig vor der Veranstaltung besuchen, um sich über weitere Informationen über die Schutzmaßnahmen zu erkundigen.

 

8a.6 Trotz der von uns getroffenen angemessenen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Übertragung jedoch nicht vollständig ausschließen. Wenn ein Besucher an einer Veranstaltung teilnimmt, trägt dieser das Risiko im Zusammenhang mit Covid-19 selbst. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen. Ziff. I.3 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

  1. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

 

Dem Festivalbesucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden können. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat. Der Besucher hat eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-Boxen zu vermeiden und entsprechende Absperrungen unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter – insbesondere in der Nähe der Bühnen – dringend empfohlen.

 

Die Veranstaltung findet im Freien statt. Es wird dringend empfohlen, geeignete Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

 

  1. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, -nutzung

 

10.1 Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

 

10.2 Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen den Besuchern Tickets ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jeder gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf ist allein uns und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion zum Kauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets nicht bei Viagogo, StubHub, Ticketbande zum Kauf anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis zum Kauf anbieten oder weitergeben, wobei ein Preisaufschlag von maximal 15% zum Ausgleich von Transaktionskosten gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler veräußern oder weitergeben, € Tickets ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen lassen, z.B. zu Verlosungszwecken, zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Werbegeschenk oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.

 

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 10.2 vorliegt. Der Kunde kann in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt unsere Zustimmung voraus, die hiermit unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: (a) die Weitergabe ist ein Fall der zulässigen Weitergabe wie vorstehend in dieser Ziff. 10.3 beschrieben, (b) der Kunde weist den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser Rolling Loud Germany AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit der Geltung dieser Rolling Loud Germany AGB zwischen ihm und uns einverstanden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag ist bei Fehlen einer der in (a) oder (b) genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

 

10.4 Konsequenzen einer unzulässigen Weitergabe: Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen (Ziff. 10.2-10.3) führt vorbehaltlich der Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 10a zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie anderer Zutrittsberechtigungen berechtigt.

 

10.5 Wir erstellen keine Nachdrucke (z.B. bei Verlust von Tickets). Sollte das Ticket ganz oder teilweise verändert und zerstört worden sein, sind wir dazu berechtigt, dieses ungültig zu machen.

 

10.6 Soweit nicht ausdrücklich im Rahmen des Bestellprozesses anders angegeben, ist eine Stornierung der Tickets nur im Falle einer Absage oder Verschiebung der Veranstaltung möglich. Ziff. 12.5 bleibt unberührt.

 

10a. Vertragsstrafe

 

10a.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Rolling Loud Germany AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 10.2 (a), (b), (c), (d), oder (e) oder 10.3 (a) oder (b), sind wir ergänzend zu den sonstigen, nach diesen Rolling Loud Germany AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen Verkäufer zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

 

10a.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

 

  1. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

 

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Auf diesen Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Behinderungen – insbesondere durch parkende Kraftfahrzeuge – zu jeder Zeit freizuhalten. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

 

Darüber hinaus gelten die Regelungen der Parkordnung in Abschnitt II dieser Rolling Loud Germany AGB.

 

  1. Absage / Verlegung / Programmänderungen

 

12.1 Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseite https://germany.rollingloud.com, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.

 

12.2 Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

 

12.3 Unsere Haftung bei Absage vor Veranstaltungsbeginn, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3 entsprechend.

 

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines Tickets vernünftigerweise erwarten kann. Eine Änderung von Künstlern im Line-Up der Veranstaltung stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

 

12.4 Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

 

12.5 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das Recht des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit.

 

  1. Sperrung/ Räumung von Flächen

 

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

 

  1. Witterungseinflüsse

 

Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

 

  1. Aushänge/ Anweisungen

 

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters https://germany.rollingloud.com und (soweit vorhanden) der offiziellen Festival App.

 

  1. Änderung der Rolling Loud Germany AGB

 

Wir behalten uns das Recht vor, die Rolling Loud Germany AGB jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen.

 

Wenn wir die Rolling Loud Germany AGB ändern, werden wir hierüber auf der Rolling Loud Germany Webseite informieren. Für schon erworbene Tickets werden die geänderten Rolling Loud Germany AGB sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn, der Ticketkäufer widerspricht der Änderung innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung. Der Besuch der Veranstaltung nach Ablauf des Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch gilt als Zustimmung zu den geänderten Rolling Loud Germany AGB.

 

  1. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Klausel dieser Rolling Loud Germany AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Klauseln der Geschäftsbedingungen davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

  1. PARKORDNUNG

 

  1. Geltungsbereich der Parkordnung

 

Die Parkordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Parkflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind rechtzeitig vor der Veranstaltung abrufbar unter https://germany.rollingloud.com). Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Parkordnung. Die Benutzung der Parkflächen ist nicht im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert.

 

  1. Anordnung von Ordnungs- und Sicherheitskräften

 

Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

 

  1. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche

 

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

 

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Parkfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Parkflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.

 

  1. Erlöschen der Parkberechtigung

 

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

 

  1. Keine Bewachung der Parkplätze

 

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

 

  1. Haftung des Veranstalters

 

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 6. unterliegen den Einschränkungen gemäß Regelung in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters) der Rolling Loud Germany AGB. Wertgegenstände können gegen Gebühr in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen.

 

  1. Rettungswege

 

Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!

 

  1. Verbot von Tieren

 

Das Mitführen von Tieren in Parkflächen ist nicht erlaubt.

 

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

 

Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

 

  1. Sonstige Anweisungen / Hinweise

 

Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage https://germany.rollingloud.com und der offiziellen Festival App.

 

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

 

  1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände

 

Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung gemäß Ziffer III dieser Rolling Loud Germany AGB.

 

  1. Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte

 

Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten.

 

  1. Betreten des Festivalgeländes

 

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen unter Mitführung der zugehörigen entwerteten Eintrittskarte oder einem gültigem Festivalpass erlaubt.

 

  1. Kein Eintritt für auffällige Besucher

 

Offensichtlich betrunkene, unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

 

  1. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände

 

Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Nachschau bei allen Personen (Bodycheck) sowie den von Ihnen mitgebrachten zulässigen Taschen auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

 

a. Jegliche Taschen, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)

b. Speisen, Getränke und Flüssigkeiten aller Art

c. Helme, Masken, Vermummungen (ausgenommen hiervon sind handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme)

d. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

e .Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

f. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)

g. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)

h. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt

i. Notebooks, Tablets, Computer

j. Laserpointer

k. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks

l. Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art

m. Glasflaschen, Gasflaschen, Deospray, Haarspray

n. Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische Geräte zur Lärmerzeugung

o. Nietengürtel, Ketten, Ketten an Brieftaschen, Halsbänder

p. Inline Skates, Rollschuhe, Skateboards

q. Fahrräder, Kinderwägen

r. Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, c, h, i, können kostenpflichtig an den ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden, deren Anzahl und Kapazität begrenzt ist. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Die übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden.

 

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

a. Portemonnaie

b. Schlüssel

c. Kleine Gürtel- und Bauchtaschen

d. Kleine Handtaschen bis zu einer Größe von DIN A4

e. Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm

f. Mobiltelefone

g. Leere faltbare Trinkflaschen

h. Einwegkameras

i. Pocketkameras

j. Feingliedrige Schmuckketten

k. Kleine Powerbanks

l. Händedesinfektionsmittel bis zu einer Flaschengröße von 50ml

Auf dem Festivalgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen.

 

  1. Flucht- und Rettungswege etc.

 

Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit freizuhalten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

 

  1. Verbot von Tieren

 

Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.

 

  1. Haftung des Veranstalters/Schließfächer

 

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I. 3 der Rolling Loud Germany AGB zur Haftung des Veranstalters entsprechend. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden, ist ausgeschlossen.

 

  1. Umgang mit Abfällen

 

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

 

  1. Schutz von Kindern und Jugendlichen

 

Wir beachten das Jugendschutzgesetz. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gilt die Zutrittsberechtigung gemäß Ziff. I.2. der Rolling Loud Germany AGB auf allen Veranstaltungsflächen.

 

  1. Nutzung der Toiletten

 

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

 

  1. Vandalismus

 

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

  1. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

 

Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

 

  1. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

 

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

 

  1. Gebot der Rücksichtnahme

 

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

 

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

 

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

  1. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

 

Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

 

  1. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

 

  1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: info@livenation.de.

 

  1. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

 

  1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

Stand: 24. Januar 2023